Satzung
§1 Name uns Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen ADEFRA Schwarze deutsche Frauen/ Schwarze Frauen in Deutschland e.V.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Sitz des Vereins ist Berlin.
§2 Ziele und Zweck des Vereins
1. 1.Der Verein versteht sich als Interessenzusammenschluss Schwarzer deutscher Frauen/ Schwarzer Frauen in Deutschland.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Kunst, sowie des Völkerverständigungsgedankens.
3. Der Verein setzt sich ein für den Abbau von Vorurteilen, Diskriminierung, Rassismus und Sexismus, um dazu beizutragen Rahmenbedingungen für eine anti-rassistische und anti-sexistische Gesellschaftspolitik zu schaffen.
4. Der Verein fördert und unterstützt die gesellschaftspolitische und kulturelle Bildung Schwarzer Frauen.
5. Ein Ziel des Vereins ist die Zusammenarbeit mit Gruppen, Projekten, Initiativen und Institutionen aus der weltweiten Schwarzen Bewegung und anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die ebenfalls Anti-Rassismus und Anti-Sexismusarbeit, sowie ähnliche Solidaritätsarbeit im Sinne der Ziele des Vereins leisten.
6. Der Verein fördert und unterstützt Aktivitäten zur anti-rassistischen und anti-sexistischen Forschungs-, Bildungs-, Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit.
7. Der Verein fördert und unterstützt Kinder- und Jugendarbeit im Sinne der Ziele des Vereins.
8. Der Verein setzt sich zum Ziel, die psychosoziale Betreuung und Beratung Schwarzer Frauen zu fördern und zu unterstützen.
9. Die Vereinsziele sollen insbesondere verwirklicht werden durch:
– Seminare, Tagungen, Workshops, Ausstellungen, Vorträge, Informationsreisen und sonstige Veranstaltungen
– Herausgabe und Unterstützung von Publikationen in verschiedenen Medien
– Einrichtung und Koordination von Arbeitskreisen
– kulturelle Angebote
– Informations- und Diskussionsaustausch
– Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Initiativen, die die gleichen Interessen vertreten wie der Verein
– Hilfs- und Beratungsangebote
– Unterhaltung von Informations- und Kontaktstellen, sowie Bibliotheken und Archiven
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Alle Inhaberinnen der Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallende Arbeit das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt, so können auch notwendige Mitarbeiterinnen angestellt werden.
§4 Mittel des Vereins
1. Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitfrauen- und Förderbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse oder sonstige Zuwendungen.
2. Bei Austritt oder Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen.
§5 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
2. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede Schwarze Frau schriftlich beim Vorstand beantragen.
3. Fördermitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie Gruppen, Projekte, Initiativen u.ä. schriftlich beim Vorstand beantragen, die die Ziele des Vereins unterstützen und zu deren Verwirklichung beitragen.
4. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahmeanträge bedarf keiner Begründung. Im Falle der Ablehnung kann die betroffene Person, Gruppe etc. ihren Antrag bei der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorlegen.
5. Die ordentliche sowie fördernde Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt in Form einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod, durch Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
6. Der Ausschluss erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sollte in solch einem Fall die nächste Mitgliederversammlung nicht in naher Zukunft stattfinden, so kann der Vorstand ein Ruhen der Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschließen.
§6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ und findet einmal jährlich statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist für Mitglieder offen, jedoch nicht öffentlich. Sie kann über die Zulassung von Gästen entscheiden.
3. Über das Stimmrecht verfügen nur ordentliche Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen vor Versammlungsbeginn unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder statt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Regeln wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe der
– Erarbeitung der Grundsätze und Schwerpunkte der
– Vereinsarbeit,
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands,
– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und der
– Kassenprüferin(nen),
– Festsetzung von Fälligkeit und Höhe des Mindestbeitrages,
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die
– Auflösung des Vereins,
– Beschlussfassung über Anträge der ordentlichen Mitfrauen.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ebenso viele ordentliche Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören anwesend sind wie Vorstandsfrauen.
8. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel, zur Auflösung des Vereins von Drei Viertel erforderlich.
9. Die Versammlungsbeschlüsse werden von einer Schriftführerin protokolliert und von mindestens einer Vorsitzenden unterzeichnet.
§8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei ordentlichen Mitfrauen. Jede Vorstandsfrau darf nur ein Amt innehaben.
2. Jede Vorstandsfrau ist bemächtigt, nach Absprache mit den anderen Vorstandsfrauen, die Belange des Vereins einzeln zu vertreten.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Ab- und Neuwahl auch nur einer Vorstandsfrau ist auf jeder Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit möglich.
4. Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe,
– die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen,
– die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
– den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
– Rechenschaft zu geben über seine Arbeit und die finanzielle Situation des Vereins.
§9 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres mindestens 1 Kassenprüferin, die nicht dem Vorstand angehören darf (dürfen). Die Kassenprüferin (-innen) kontrolliert (kontrollieren) die Rechnungsführung und erstattet ( erstatten) der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis.
§10 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an IISF e.V. (Interkulturelle Initiative Schwarzer Frauen für Minoritätenrechte und -studien in Deutschland e.V., Vereinssitz Bielefeld), der dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Verein nicht mehr existieren, fällt sein Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es im Sinne der Ziele des Vereins zu verwenden hat.
3. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorstandsfrauen für die Vereinsauflösung zuständig.
§12 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.12.02 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister Berlin eingetragen ist.
Stand: 08.04.2003